Voraussetzungen für den Steuerbonus für energetische Sanierungen
Der Steuerbonus für energetische Sanierungen wird nur für selbstgenutzte Immobilien gewährt, die mindestens zehn Jahre alt sind. Absetzbar sind nur Leistungen, die durch Fachbetriebe erbracht wurden. Arbeiten in Eigenleistung können Sie dementsprechend nicht absetzen. Die Rechnung muss zudem in deutscher Sprache ausgestellt und per Überweisung bezahlt worden sein. Bei Barzahlungen kann es Probleme mit dem Finanzamt geben. Bei der Angabe in der Steuererklärung ist zu beachten, dass Sie die Kosten natürlich nur einmal steuerlich geltend machen können. Sanierungskosten können je nach Konstellation auch als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ist dies bereits erfolgt, können Sie die Rechnung nicht mehr für den Steuerbonus nutzen. Der Steuerbonus ist aufgrund des Direktabzugs von der Einkommensteuer in den meisten Fällen die lukrativste Form, Sanierungskosten steuerlich abzusetzen.
Beispielrechnung Steuerbonus
Anhand der folgenden Beispielrechnung können Sie nachvollziehen, wie sich die Sanierungskosten steuerlich auswirken: Nehmen wir an, Sie sanieren Ihre selbstgenutzte Immobilie im Jahr 2024 für 100.000 Euro. Dann können Sie von einer Steuerersparnis von 20.000 Euro profitieren, die über drei Jahre wirksam wird.
Jahr
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Absetzbarer Anteil
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Steuerersparnis
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2024
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7 %
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7.000 Euro
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2025
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7 %
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7.000 Euro
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2026
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6 %
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6.000 Euro
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Bis zum Jahr 2029 können Sie die verbleibenden 100.000 Euro selbstverständlich noch voll ausschöpfen und die Steuerersparnis wiederum auf drei Jahre verteilen.
Diese Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar
Folgende Sanierungsleistungen sind über den Steuerbonus absetzbar:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
(Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
Ist ein Energieberater steuerlich absetzbar?
50 Prozent der Kosten für eine Baubegleitung oder einen Energieberater sind steuerlich absetzbar. Der Steuerabzug erfolgt dabei nicht wie beim Steuerbonus für energetische Sanierungen gestaffelt, sondern direkt im ersten Jahr (Quelle: § 35c (1) EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden). Alternativ können Sie von einer noch attraktiveren staatlichen Förderung profitieren: Die Beauftragung eines Energieberaters kann bis zu 80 Prozent (maximal 1.300 Euro für ein Einfamilienhaus, maximal 1.700 Euro bei mehr als zwei Wohneinheiten) über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) finanziert werden. Die Beantragung des Zuschusses beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) läuft direkt über den Energieberater, sodass Sie keinen Aufwand haben und stattdessen eine um die Förderung reduzierte Rechnung erhalten.
Angabe in der Steuererklärung
Um die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen und einen Energieberater steuerlich absetzbar zu erfassen, müssen Sie diese in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ in der Steuererklärung angeben. Zusammen mit der Steuererklärung sollten Sie die entsprechende Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens einreichen, in dem dieses bestätigt, dass bei der Sanierungsmaßnahme die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt wurden. (Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
Alternative zur steuerlichen Absetzbarkeit: Förderprogramme für energetische Sanierungen
Bei der energetischen Sanierungen haben Sie die Wahl: Entweder Sie profitieren davon, dass die Sanierungsmaßnahmen und der Energieberater steuerlich absetzbar sind oder Sie nutzen eines der Förderprogramme für energetische Sanierungen. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung) können Sie bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten bezuschussen lassen. Die Regelförderhöhe liegt bei 15 Prozent. Wenn Ihnen vorab ein Energieberater – zum Beispiel gefördert durch die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) – einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellt hat, erhalten Sie einen sogenannten iSFP-Bonus von 5 Prozent. Pro Kalenderjahr und Wohneinheit ist die BEG-Förderung auf 60.000 Euro begrenzt, wenn vorab ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt wurde. Ohne Energieberatung liegt die Förderhöchstsumme bei 30.000 Euro. Insgesamt können für ein Gebäude bis zu 600.000 Euro Förderung beantragt werden. Eine weitere Option ist die Beantragung eines Darlehens bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese ermöglicht über den Wohngebäude – Kredit 261 eine zinsgünstige Finanzierung energetischer Sanierungen.
Was lohnt sich mehr: Steuerbonus oder Förderprogramm?
Die Antwort auf diese Frage hängt natürlich von Ihrer individuellen Konstellation ab. Beim Energieberater ist der Fall noch relativ eindeutig: Über die EBW-Förderung erhalten Sie bis zu 80 Prozent Förderung, beim Steuerbonus „nur“ 50 Prozent. Bei der EBW-Förderung profitieren Sie vom Zuschuss zudem direkt durch eine entsprechend reduzierte Rechnung. Davon Gebrauch zu machen, dass der Energieberater steuerlich absetzbar ist, ergibt deshalb eigentlich nur Sinn, wenn die Energieberatung sehr teuer ist. Bei der Abwägung zwischen Steuerbonus und BEG-Förderung ist die Entscheidung nicht ganz so eindeutig. Da es sich jeweils um eine Förderung von (bis zu) 20 Prozent handelt, ist die finanzielle Ersparnis praktisch gleich. Wenn Sie jedoch davon profitieren wollen, dass energetische Sanierung und Energieberater steuerlich absetzbar sind, müssen Sie in jedem Fall bis zum Steuerbescheid im Folgejahr warten. Dazu kommt, dass der Steuerbonus nur von Privatpersonen genutzt werden kann und diese natürlich eine entsprechende Steuerlast haben müssen, damit die Entlastung voll wirksam wird. Für Personen mit geringerem Einkommen ist daher die BEG-Förderung zu empfehlen. Im besten Fall kombinieren Sie natürlich Steuerbonus und Förderzuschuss. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass pro Maßnahme nur eines der Instrumente gewählt werden kann. Die Dämmung der Fassade kann also entweder über den Steuerbonus ODER über die BEG-Förderung bezuschusst werden. Denkbar ist jedoch, dass Sie die Fassadendämmung über die BEG-Förderung abrechnen und die Dachsanierung über den Steuerbonus. Unsere fachkundigen Energieberater unterstützen Sie gern dabei, die optimale Konstellation zu wählen.
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Häufige Fragen zu Energetische Sanierung und Energieberater steuerlich absetzbar
Kann der Steuerbonus bei mehreren Eigentümern mehrfach genutzt werden?
Nein. Die Deckelung auf 200.000 Euro gilt pro Immobilie. Dementsprechend kann beispielsweise ein Ehepaar, das gemeinsam ein Haus besitzt, auch „nur“ maximal 40.000 Euro steuerlich absetzen. (Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
Was gilt bei mehreren Immobilien?
Den Steuerbonus können Sie nur bei selbstgenutzten Immobilien nutzen. Verfügen Sie über eine Zweit- oder gar Drittwohnung, die nicht vermietet, sondern von Ihnen selbst bewohnt ist, so können Sie auch diese energetisch sanieren und die Kosten in einem Umfang von bis zu 200.000 Euro steuerlich absetzen. So kann die steuerliche Förderung auch für eine Dienst- oder Ferienwohnung, die ausschließlich selbst genutzt wird, geltend gemacht werden. (Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
Was passiert, wenn ich die sanierte Immobilie verkaufe?
Sie müssen die gesparten Steuern nicht zurückzahlen, wenn Sie Ihre Immobilie nach der Sanierung verkaufen. Der Käufer kann jedoch nur noch den verbleibenden Steuerbonus in Anspruch nehmen. Sind die 200.000 Euro bereits ausgeschöpft, so ist für das Objekt auch nach einem Verkauf keine weitere Steuerersparnis möglich. (Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)