Inhaltsverzeichnis
- 1 Was ist der Steuerbonus § 35c für Sanierungen?
- 2 Für wen eignet sich der Steuerbonus § 35c EStG?
- 3 Welche Maßnahmen werden mit dem Steuerbonus zur Sanierung gefördert?
- 4 Voraussetzungen für den Steuerbonus zur Sanierung
- 5 Wie kann ich den Steuerbonus für Sanierungen beantragen?
- 6 Praxisbeispiel, wie Eigentümer vom Steuerbonus für Sanierungen profitieren
- 7 Fazit: Steuerbonus für Sanierungen lohnt sich
Was ist der Steuerbonus § 35c für Sanierungen?
Der Steuerbonus für Sanierungen beträgt insgesamt 20 Prozent der Kosten und wird in drei Etappen gewährt: 7 Prozent bzw. maximal 14.000 Euro im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent bzw. maximal 12.000 Euro im dritten Jahr bis maximal 40.000 €.
Im Gegensatz zur BEG-Förderung gibt es beim Steuerbonus § 35c EStG keine Bagatellgrenze und es muss auch kein Antrag gestellt werden. Der Steuerbonus kommt bei der Steuererklärung zum Tragen, solange die Investitionssumme die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei der Durchführung der Baumaßnahme mindestens zehn Jahre alt ist.
Für wen eignet sich der Steuerbonus § 35c EStG?
Welche Maßnahmen werden mit dem Steuerbonus zur Sanierung gefördert?
Gefördert werden alle Maßnahmen des energetischen Sanierens, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz beitragen. Das sind:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle, beispielsweise energetische Dachsanierungen
- Wärmedämmung der obersten Geschossdecke
- Erneuerung oder Einbau von Dachfenstern
- Wärmedämmung an der Fassade
- Erneuerung der Fassadenfenster und der Haustüren
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Aber auch die Heizungsoptimierung, zum Beispiel durch hydraulischen Abgleich, und auch Lüftungsanlagen werden gefördert. Die förderfähigen Maßnahmen werden in der Energetische Sanierungsmaßnahmen Verordnung (ESanMV) festgehalten.
Voraussetzungen für den Steuerbonus zur Sanierung
Um den Steuerbonus zur Sanierung zu nutzen, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Energieeffizienz-Experten oder eines Fachbetriebs, in dem diese bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 35c EStG vorliegen. Dafür stellt das BMBF eine Musterbescheinigung zur Verfügung. Zudem muss eine Rechnung des Fachbetriebs vorliegen, aus der hervorgeht, welche förderungsfähigen Maßnahmen zur energetischen Sanierung durchgeführt wurden. Auch die Adresse des Wohngebäudes muss in der Rechnung zu finden sein. Beantragt werden kann der Steuerbonus zur Sanierung nur dann, wenn die Rechnung bereits beglichen ist.
Der Steuerbonus zur Sanierung nach § 35c EStG kann nur genutzt werden, wenn Sie die Ausgaben nicht gleichzeitig als Werbungskosten, Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Ebenfalls können nicht gleichzeitig Steuervorteile nach § 10f EStG oder § 35a EStG sowie sonstige steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite wahrgenommen werden. Schauen Sie sich dazu unseren individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) an.
Wie kann ich den Steuerbonus für Sanierungen beantragen?
Um den Steuerbonus § 35c EStG für die energetische Sanierung zu beantragen, müssen Sie bei der Steuererklärung angeben, dass Sie in Ihrem Einfamilienhaus oder Ihrer Eigentumswohnung energetische Sanierungen durchgeführt haben. Dazu benötigen Sie eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten. Diese Unterlagen sind bei der Steuererklärung einzureichen und der Steuerbonus wird dann verrechnet.
Sollten Sie Fragen zum Steuerbonus § 35c EStG oder zu den Förderbedingungen haben, können Sie sich jederzeit an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater wenden. Diese stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen bei der Beantragung des Steuerbonus für Sanierungen.
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Praxisbeispiel, wie Eigentümer vom Steuerbonus für Sanierungen profitieren
Rechnen wir den Steuerbonus für energetische Sanierungen einmal für ein Ehepaar mit Einfamilienhaus beispielhaft aus. Dieses führt 2022 nach § 35c EStG begünstigte Sanierungen mit einem Auftragsvolumen von 120.000 Euro durch. Demnach können Sie in den folgenden drei Jahren Steuerermäßigungen in folgender Höhe in Anspruch nehmen:
- Steuerjahr 2023: 7 Prozent von 120.000 Euro = 8.400 Euro Steuerersparnis
- Steuerjahr 2024: 7 Prozent von 120.000 Euro = 8.400 Euro Steuerersparnis
- Steuerjahr 2025: 6 Prozent von 120.000 Euro = 7.200 Euro Steuerersparnis
Allein durch diese erste Sanierungsmaßnahme ergibt sich also eine Steuerersparnis von 24.000 Euro über drei Jahre. Danach können sie noch bis Ende 2029 von Steuerermäßigungen für ein Auftragsvolumen von bis zu 80.000 Euro profitieren, sollten weitere energetische Sanierungen geplant sein. Werden die 200.000 Euro voll ausgeschöpft, sind also noch bis zu 16.000 Euro weitere Steuerersparnis in den Folgejahren möglich.
Der Steuerbonus für unterschiedliche Maßnahmen kann dabei auch „parallel“ laufen. Startet das Ehepaar aus dem Beispiel die zweite Sanierung im Jahr 2024, so gibt es in diesem Jahr sowohl für die erste als auch für die zweite Sanierungsmaßnahme 7 Prozent Steuerbonus. Im darauffolgenden Jahr dann 6 Prozent für die erste Sanierungsmaßnahme und 7 Prozent für die zweite.
Um die Steuerersparnis voll ausschöpfen zu können, muss natürlich ein entsprechendes zu versteuerndes Einkommen vorliegen. Deshalb ist es zu empfehlen, die Sanierung möglichst über mehrere Jahre verteilt in mehrere Maßnahmen aufzusplitten, anstatt die 200.000 Euro mit nur einer Maßnahme voll auszuschöpfen.
Fazit: Steuerbonus für Sanierungen lohnt sich
Der Steuerbonus § 35c EStG ist eine attraktive Möglichkeit, um steuerlich gefördert die Kosten für energetische Sanierungen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik zu reduzieren. In Anspruch nehmen können ihn private Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Der Steuerbonus selbst beträgt 20 Prozent und wird in 3 Etappen gewährt. Im 1. Jahr sind es 7 Prozent, im 2. Jahr auch 7 Prozent und im 3. Jahr 6 Prozent. Die maximale Höhe des Steuerbonus beträgt 40.000 Euro.
Um den Steuerbonus zu beantragen, benötigen Sie eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten. Nutzen Sie auch die Chance, mit steuerlicher Förderung die Energieeffizienz Ihres Gebäudes zu erhöhen und gleichzeitig Geld zu sparen! Sie müssen jedoch das Haus selbst bewohnen und dürfen nicht zu monetären Zwecken vermietet haben. Eine Doppelförderung in Verbindung mit den Effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen der BEG-Förderung ist nicht möglich, eine Ergänzung jedoch schon.
Übrigens: Die Energieberatungskosten werden bis zu einer Höhe von 4.000 Euro mit 50 Prozent gefördert. Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie im Umkreis von Mainz, Bingen, Bad Kreuznach, Ingelheim und Umgebung sind, wenden Sie sich gerne an unser Energieberatungsbüro Michael Zimmermann. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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