Inhaltsverzeichnis
- 1 Das Wichtigste zu Heizung & Förderung im Überblick:
- 2 Neue Heizungsförderung nach dem Gebäudeenergiegesetz 2024
- 3 Heizung & Förderung: Förderboni
- 4 Förderfähige Heizungstypen und Maßnahmen
- 5 Ab wann kann für den Tausch der Heizung Förderung beantragt werden?
- 6 Ablauf der Fördermittelbeantragung 2024
- 7 Lohnt sich die Heizungsförderung 2024?
- 8 Tipp: Heizungstausch und energetische Sanierung verbinden
- 9 Team Zimmermann – Ihre Experten für energetische Sanierung, Tausch der Heizung & Förderung
- 10 Jetzt kostenfreien Beratungstermin zu Heizung & Förderung vereinbaren!
Das Wichtigste zu Heizung & Förderung im Überblick:
- Ab 2024 wird der Heizungstausch mit einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent unterstützt.
- Durch Förderboni für Einkommen und Geschwindigkeit kann die Förderung auf bis zu 70 Prozent, insgesamt also bis zu 21.000 Euro pro Wohneinheit, erhöht werden.
- Die Antragstellung bei der KfW ist für Besitzer von selbstgenutzten Wohngebäuden ab dem 27.02.2024 möglich. Ab August 2024 sollen auch die Förderprodukte für Unternehmen und Nichtwohngebäude zur Verfügung stehen.
- Eine Pflicht zum Heizungstausch gibt es vorerst nicht.
Neue Heizungsförderung nach dem Gebäudeenergiegesetz 2024
Zum 01. Januar 2024 ist das viel diskutierte neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, die Energieeffizienz im Gebäudesektor durch klimafreundliche Heizsysteme zu verbessern. Defekte Heizungen müssen künftig gegen klimafreundliche Heizungen, die mindestens 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden, ausgetauscht werden.
Für Hausbesitzer ergeben sich vorerst aber noch keine Pflichten, da der verpflichtende Umstieg erst gilt, wenn die Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt haben. Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen diese bis zum 30. Juni 2026 erstellen; kleinere Gemeinden haben sogar bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung muss eine defekte Heizung verpflichtend gegen eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien ausgetauscht werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Hausbesitzer so wissen, welche Energieversorgung in ihrem Wohngebiet zur Verfügung stehen wird, und sich auf dieser Basis für einen Heizungstyp entscheiden können. (Quelle: BMWSB)
Von der Förderung nach dem Gebäudeenergiegesetz können Hausbesitzer aber bereits jetzt profitieren. Und hier lohnt es sich, schnell zu sein: Neben der Grundförderung von 30 Prozent gibt es für den Heizungstausch bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent.
Gedeckelt ist die GEG-Förderung auf Kosten von maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit. Insgesamt liegt der maximale Zuschuss bei 23.500 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern sinken die förderfähigen Kosten pro Wohneinheit. Die Beantragung der Förderung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). (Quelle: KfW)
Heizung & Förderung: Förderboni
Die Grundförderung für den Heizungstausch von 30 Prozent kann durch den Geschwindkeitsbonus und den Einkommensteuerbonus auf insgesamt bis zu 70 Prozent der Kosten und damit 21.000 Euro Zuschuss erhöht werden. Geschwindigkeits- und Einkommensbonus gelten nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Zusätzlich kann für besonders effiziente Biomassenheizungen ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro beantragt werden, sodass die maximale Förderung bei einem Einfamilienhaus 23.500 Euro beträgt. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
Beispielrechnung für ein Haus mit vier Wohneinheiten:
förderfähige Kosten von max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit + dreimal 15.000 Euro für die weiteren Wohneinheiten = max. 75.000 Euro förderfähige Kosten
Eine Wärmepumpe kostet genau 75.000 Euro. Für die Förderung teilt die KfW diese Summe durch die vier Wohneinheiten. Das ergibt eine Summe von 18.750 Euro pro Wohneinheit. Wenn die Heizung älter als 20 Jahre ist und das Haushaltseinkommen im Jahr 2021 und 2022 unter 40.000 Euro brutto lag, gibt es für die erste Wohneinheit, also auf für die Kosten in Höhe von 18.750 Euro, 70 Prozent Förderung (30 Prozent Grundförderung + 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus + 30% Prozent Einkommensbonus, gedeckelt auf 70 Prozent). Für die restlichen 56.250 Euro gibt es die Grundförderung von 30 Prozent. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller eine, zwei oder alle vier Wohneinheiten selbst bewohnt. Er muss mindestens eine Wohneinheit bewohnen, sonst ist eine Antragstellung für die Zusatzboni nicht möglich.
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Geschwindigkeitsbonus
Mit dem Geschwindigkeitsbonus werden Hausbesitzer belohnt, die freiwillig und besonders schnell auf eine klimafreundliche Heizung umsteigen. Wird der Heizungstausch bis Ende Dezember 2028 abgeschlossen, erhalten Hausbesitzer einen zusätzlichen Förderbonus von 20 Prozent, also insgesamt 50 Prozent Zuschuss. Zudem können Eigentümerkreise vom Geschwindigkeitsbonus profitieren, für die das Gas- und Ölheizungsverbot nicht gilt, zum Beispiel Besitzer von denkmalgeschützten Immobilien.
Einkommensbonus
Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro pro Jahr erhalten einen Zuschuss zur Grundförderung in Höhe von 30 Prozent. Der Einkommensbonus kann mit dem Geschwindigkeitsbonus kombiniert werden, die Maximalförderung ist aber bei 70 Prozent gedeckelt.
Effizienzbonus
Entscheiden Sie sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel einsetzt, erhalten Sie einen Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent.
(Quelle: KfW)
Förderfähige Heizungstypen und Maßnahmen
Die Heizungsförderung nach dem Gebäudeenergiegesetz unterstützt den Einbau von Heizungen, die zu mindestens 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden. Folgende Heizungstypen erfüllen diese Vorgaben:
- Heizungen, die an Fern- oder Gebäudewärmnetz angeschlossen sind
- Wärmepumpen (z.B. Luft-Wasser-Wärmepumpen, Wasser-Wasser-Wärmepumpen, Sole-Wasser-Wärmepumpen, Luft-Luft-Wärmepumpen, Warmwasser-Wärmepumpen / Brauchwasser-Wärmepumpen)
- Solarthermie
- Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen
- Stromdirektheizungen
- Biomasseheizungen
- Heizungen, die mit Biogas betrieben werden
Für Eigenbauanlagen und Anlagen, von denen nur sogenannte Prototypen betrieben werden oder wurden, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit hauptsächlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen sind nicht förderfähig.
Neben der Heizungstechnik können auch folgende Maßnahmen im Rahmen des Heizungstausches mitgefördert werden:
- Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Ausgaben für provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
- Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieberater
- akustische Fachplanung durch einen Akustiker zur Gewährleistung des Lärmschutzes bei stationären Geräten, z. B. bei Wärmepumpen
Entscheidend für die Förderfähigkeit des Vorhabens ist, dass die Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erhöht. Zudem muss eine Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) erfolgen.
(Quelle: KfW)
Ab wann kann für den Tausch der Heizung Förderung beantragt werden?
Für die Heizungsförderung können Sie ab frühestens Februar 2024 bei der KfW einen Antrag stellen. Die einzelnen KfW-Programme starten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
Diese Förderung gilt für Privatpersonen, die eine Immobilie besitzen und diese als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen.
- Ab dem 27.02.2024 ist die Antragstellung von Privatpersonen, die ein selbstbewohntes Einfamilienhaus besitzen, möglich.
- Voraussichtlich ab Mai 2024 können Eigentümer, die Mehrfamilienhäuser mit mehr als einer Wohneinheit besitzen, und Wohnungseigentümergesellschaften die Heizungsförderung beantragen.
- Voraussichtlich ab August 2024 antragsberechtigt sind Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude 459
Laut KfW können Sie diese Förderung voraussichtlich ab August 2024 beantragen.
Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude 522
Laut KfW ist eine Antragstellung voraussichtlich ab August 2024 möglich.
(Quelle: KfW)
Ablauf der Fördermittelbeantragung 2024
Die Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und läuft wie folgt ab:
1. Bestätigung zum Antrag durch Energieberater oder Fachunternehmen
Mit der Unterstützung eines Fachunternehmens oder eines Energieberaters muss im ersten Schritt eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt werden. Darin werden Angaben zur geplanten Heizung und die förderfähigen Gesamtkosten festgehalten. Zudem dient die BzA als Bestätigung, dass die geplante Heizung die technischen Mindestanforderungen einhält. Einen zertifizierten Energieberater für die Förderprogramme des Bundes können Sie über die Datenbank der deutschen Energie-Agentur (dena) finden.
2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Fachunternehmen
Bevor Sie den Antrag bei der KfW einreichen, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachunternehmen vorliegen, aus dem das voraussichtliche Datum der Umsetzung hervorgeht. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die festhält, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie eine Förderzusage erhalten haben.
Musterformulierungen dafür stellt die KfW zur Verfügung:
Ausnahmen von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gelten nur für Vorhaben, die zwischen dem 29. November 2023 und dem 31.08.2024 umgesetzt werden. Hier kann die Antragstellung bis zum 30. November 2024 nachträglich erfolgenden.
3. Antragstellung bei der KfW
Erstellen Sie einen Account im Kundenportal „Meine KfW“, um Ihren Online-Antrag für die Heizungsförderung einzureichen. Da am Tag des Förderbeginns mit einem hohen Antragsvolumen zu rechnen ist, sollten Sie sich und Ihre Unterlagen möglichst gut vorbereiten. Sie werden voraussichtlich in einer Warteschlange eingereiht und haben nur 10 Minuten Zeit, ins Kundenportal „Meine KfW“ einzutreten, wenn Sie an der Reihe sind. Ansonsten müssen Sie sich wieder am Ende der Warteschlange „anstellen“. Daher ist es zu empfehlen, den KfW-Account bereits vor dem 27.02.2024 anzulegen.
Im Rahmen der Antragstellung benötigen Sie nun die 15-stellige Nummer aus Ihrer Bestätigung zum Antrag, die sogenannte BzA-ID. Danach können Sie Ihren Antrag einreichen und erhalten die Förderzusage.
4. Heizungstausch durchführen
Der Heizungstausch kann sofort starten, sobald Sie eine Zusage für die Förderung erhalten haben. Sie haben maximal 36 Monate Zeit, das Vorhaben abzuschließen. Nach Abschluss der Maßnahme stellt Ihnen das Fachunternehmen oder der Energieberater eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) aus, die Sie dann bei der KfW einreichen müssen.
5. Förderung erhalten
Um die Förderung zu erhalten, muss abschließend die BnD zusammen mit den Rechnungen für alle förderfähigen Kosten (dazu zählen beispielsweise auch die Kosten für eine Baubegleitung durch einen Energieberater) und den Nachweisen für die Förderboni (z.B. Nachweis des Haushaltseinkommens von weniger als 40.000 Euro für den Einkommensbonus) bei der KfW eingereicht werden.
Die Einreichung der Unterlagen muss im Förderzeitraum und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung erfolgen. Danach prüft die KfW Ihre Angaben und zahlt nach positiver Prüfung die Förderung auf Ihr Konto aus.
(Quelle: KfW)
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Lohnt sich die Heizungsförderung 2024?
Mit einem Zuschuss von bis 70 Prozent ist die Förderung nach dem Gebäudeenergiegesetz die aktuell lukrativste Bauförderung. Es lohnt sich also, den Heizungstausch nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern die Maßnahme bis spätestens Ende 2028 durchzuführen, um vom Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent profitieren zu können.
Es ist auch möglich, die kommunale Wärmeplanung abzuwarten, um die Entscheidung für eine Heiztechnologie auf dieser Grundlage zu treffen. Da kleine Kommunen dafür jedoch bis Ende Juni 2028 Zeit haben, könnte Ihnen dadurch der Geschwindigkeitsbonus entgehen. Daher ist es sinnvoll, sich durch einen Energieberater unterstützen zu lassen, der Ihnen auch beantworten kann, ob bei Ihnen vor Ort bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und was diese für Sie bedeutet.
Klar ist: Irgendwann wird der Heizungstausch fällig. Denn spätestens, wenn Ihre alte Heizung nicht mehr repariert werden kann oder das Alter für einen verpflichtenden Austausch erreicht ist, müssen Sie das Vorhaben angehen. Zudem sollte nicht ignoriert werden, dass die Kosten für fossile Brennstoffe in den nächsten Jahren steigen werden. Deshalb: Warten Sie nicht zu lange, sondern nutzen Sie jetzt die Möglichkeit, den Heizungstausch mit lukrativen staatlichen Förderungen günstig zu realisieren.
Tipp: Heizungstausch und energetische Sanierung verbinden
Die Heizung ist nur ein Aspekt bei der Energieeffizienz eines Gebäudes. Es empfiehlt sich in Zeiten steigender Energiepreise generell, Energiefresser zu identifizieren und Gebäude durch eine energetische Sanierung aufzuwerten. Auch hierfür stehen attraktive Förderungen zur Verfügung, die mit der GEG-Förderung kombiniert werden können.
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) gibt Ihnen einen ganzheitlichen Überblick über die Sanierungsbedarfe an Ihrem Gebäude und listet zueinander passende Maßnahmen auf. Es ist also durchaus sinnvoll, vor dem Heizungstausch einen iSFP erstellen zu lassen, der aufzeigt, welche Begleitmaßnahmen sinnvoll sind. Die Erstellung wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) mit bis zu 70 Prozent (bis zu 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei mehr als zwei Wohneinheiten sogar bis zu 1.700 Euro) Förderung bezuschusst, wenn Sie einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten für die Förderprogramme des Bundes beauftragen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Um die Effizienz des Heizsystems und die Passung zum Gebäude sicherzustellen, können über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung) energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert werden. Über die BEG-Förderung gibt es bis zu 20 Prozent Zuschuss für Einzelmaßnahmen. Optimierung an einem bestehenden Heizungssystem können über die BEG EM mit 15 Prozent gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Wurde vorab ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt, erhalten Sie einen zusätzlichen iSFP-Bonus von 5 Prozent und können pro Maßnahme von einer höheren Maximalförderung (maximal 60.000 Euro statt maximal 30.000 Euro Zuschuss) pro Maßnahme profitieren.
KfW-Kredite
Neben der KfW-Förderung für den Heizungstausch können Sie die energetische Sanierung Ihres Gebäudes auch mit zwei verschiedenen Kreditprodukten der KfW finanzieren.
Über den Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude 358/359 können bereits über die BEG-Förderung bezuschusste Maßnahmen zur energetischen Sanierung mit einem zinsgünstigen Kredit in Höhe von bis zu 120.000 Euro zu ergänzen. Dieser Ergänzungskredit gilt für die selbstgenutzte Wohneinheit und bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 € pro Jahr.
Zudem steht der Wohngebäude – Kredit 261 zur Verfügung, um die energetischen Sanierung zu guten Zinskonditionen und mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 45 Prozent zu finanzieren.
Der KfW-Kredite können mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden. Beim Kredit 261 ist eine vorherige Energieberatung Antragsvoraussetzung, diese kann aber auch als Teil der förderfähigen Kosten abgesetzt werden.
Steuerliche Absetzbarkeit
Kosten für eine energetische Sanierung können auch von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Förderprogramme bereits ausgereizt sind. 20 Prozent der Sanierungskosten können über drei Jahre abgesetzt werden und mindern direkt die Steuerlast. So ergibt sich eine Steuerersparnis von bis zu 40.000 Euro. (Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
Möglichkeiten für die Förderung energetischer Sanierungen im Überblick
Energetische Sanierungsmaßnahmen neben dem Heizungstausch können über folgende Förderungen bezuschusst werden:
- bis zu 20 Prozent Zuschuss über Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung) + 5 Prozent iSFP-Bonus
- zinsgünstige Finanzierung über den Wohngebäude – Kredit 261 oder den Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude 358/359 der KfW
- bis zu 40.000 Euro Steuerersparnis durch Nutzung von § 35c EStG
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Unsere Leistungen:
- Energieberatung für Wohngebäude
- Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)
- Beratung zu Fördermitteln von BAFA und KfW
- Beantragung von Fördermitteln
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